Home > Lohnwesen > Änderungen in den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der zweiten und dritten Säule ab 2021

Änderungen in den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der zweiten und dritten Säule ab 2021

Aktualisiert am 26.10.2022

2020 war ein turbulentes Jahr. Das Corona-Virus dominiert noch immer die Medienlandschaft, weshalb viele andere Neuigkeiten in den Hintergrund treten. Gerne fassen wir Ihnen hier deshalb einige wichtige Neuerungen in der Vorsorgewelt zusammen, welche am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

  1. Steigerung des EO-Satzes im 2021
    Am 27. September 2020 wurde die Einführung des Vaterschaftsurlaubs per Volksabstimmung angenommen. Da die Entschädigung für diese zwei Wochen über die Erwerbsersatzordnung EO erfolgt, steigt dieser Sozialversicherungsbeitrag um 0.05% und liegt neu bei 0.50% statt 0.45%. Da dieser Beitrag, wie auch der AHV- und IV-Beitrag, zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber sowie den Arbeitnehmenden übernommen wird, bedeutet dies für beide Seiten eine Erhöhung um jeweils 0.025%. Die Höhe der AHV-/IV-/EO-Abzüge steigt somit per 1. Januar 2021 auf 10.6% des Bruttolohnes.
  2. Erhöhung der AHV-/IV-Minimalrente ab 2021
    Aufgrund der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung wird die AHV-/IV-Minimalrente per 1. Januar 2021 um CHF 10.- pro Monat erhöht.
  3. Erhöhung BVG-Eintrittsschwelle per 2021
    Die im Punkt 2 angesprochene Erhöhung der AHV-/IV-Minimalrente wirkt sich auch auf die Eintrittsschwelle in die 2. Säule aus. Ab 1. Januar 2021 besteht die BVG-Versicherungspflicht erst ab einem AHV-Jahreslohn von CHF 21'510.-, während dieser im Jahr 2020 noch bei CHF 21'330.- lag. Auch der Koordinationsabzug erhöht sich somit um CHF 210.- auf neu CHF 25'095.-. Der maximal versicherte Lohn beträgt neu CHF 86'040.-, was einem Anstieg von CHF 720.- entspricht.
  4. Maximalbetrag der Säule 3a im 2021
    Auch beim Maximalbetrag für die private Vorsorge gibt es im Jahr 2021 Änderungen. Für Versicherte mit Pensionskasse gilt ab dem 1. Januar neu ein Maximalbetrag von CHF 6'883, was einer Erhöhung von CHF 57.- im Vergleich zu 2020 entspricht. Bei Versicherten ohne Pensionskasse beträgt der Maximalbetrag auch weiter höchstens 20% des Nettoeinkommens, neu aber maximal CHF 34'416.-, was CHF 288.- mehr als im 2020 entspricht.
Oliver Diggelmann

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie mich, ich helfe Ihnen gerne.

Folgen Sie uns