Was sind Abgrenzungen und wieso werden sie gebildet?
Schweizer Unternehmen sind laut OR dazu verpflichtet, Einkommen und Ausgaben in dem Geschäftsjahr zu buchen, in welchem sie auch tatsächlich anfallen. Nur so kann ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abgegeben werden und die Vergleichbarkeit verschiedener Geschäftsjahre wird möglich. Da es aber auch Aufwände und Erträge gibt, die sich z.B. auf mehrere Jahre beziehen oder nachschüssig im nächsten Jahr für das Vorjahr bezahlt werden, müssen im Rahmen des Jahresabschlusses gewisse Abgrenzungsbuchungen vorgenommen werden. Dabei gibt es zwei Arten:
1. Die Aktive Rechnungsabgrenzung
Bei der Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungen, auch transitorische Aktiven genannt, geht es um die Abbildung von noch nicht erhaltenen Erträgen für das abzuschliessende Jahr oder bezahlte Aufwände des Folgejahrs. Beispiele hierfür sind noch nicht ausgestellte Rechnungen, vorschüssig bezahlte Mieten und Abonnement- oder Mitgliederbeiträge für das neue Jahr.
Ein Beispiel: Bei einem bereits bezahlten Aufwand für das Folgejahr wird durch die Buchung «Aktive Rechnungsabgrenzung an Aufwand» der Aufwand im aktuellen Jahr verkleinert.
2. Die passive Rechnungsabgrenzung
Passive Rechnungsabgrenzungen, auch transitorische Passiven genannt, werden zur Darstellung noch nicht bezahlter Aufwände des abzuschliessenden Jahres oder bereits erhaltener Erträge für das Folgejahr gebildet. Beispiele hierfür sind Erlöse aus Abo-Modellen, Zinserträge sowie vorschüssig erhaltene Mieteinnahmen.
Ein Beispiel: Bei einem bereits erhaltenen Ertrag für das Folgejahr wird durch die Buchung «Ertrag and passive Rechnungsabgrenzung» der Ertrag im aktuellen Jahr verkleinert.
Wann kann auf eine Abgrenzung verzichtet werden?
Das Bilden von Abgrenzungen ist wie bereits erwähnt aus diversen Gründen sehr wichtig und muss bei jedem Jahresabschluss stetig angewendet werden. Jedoch kann bei kontinuierlich anfallenden Leistungen (wie zum Beispiel BVG- oder Sozialversicherungsbeiträge) auf eine Abgrenzung verzichtet werden, sofern:
1. Kein enger Zusammenhang zwischen Aufwand und Ertrag besteht
2. Die Höhe der Leistungen keinen wesentlichen Schwankungen unterliegt
3. Sichergestellt ist, dass überjährig betrachtet der Leistungsbezug eines ganzen Jahres pro Rechnungsperiode verbucht ist
Bucht man die Abgrenzungen mit oder ohne Mehrwertsteuer?
1. Nicht mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen
Wenn das Unternehmen nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, können sämtliche Positionen brutto abgegrenzt werden.
2. Unternehmen mit effektiver Abrechnung der MWST
Wenn Unternehmen mit der effektiven Methode abrechnen, müssen Sie sowohl ihre aktiven als auch passiven Rechnungsabgrenzungen netto (d.h. ohne Mehrwertsteuer) verbuchen.
3. Unternehmen mit Saldosteuersatz
Bei Firmen, welche nach der Methode des Saldosteuersatzes abrechnen, ist es etwas komplizierter. Da bei dieser Abrechnungsart keine Vorsteuern abgezogen werden dürfen, müssen alle Aufwände brutto (d.h. mit Mehrwertsteuer) verbucht werden. Bei Aufwänden mit Bezugssteuer muss der bezahlte Betrag zu 107.7% abgegrenzt werden, da die Bezugssteuer zusätzlich zum Aufwand bezahlt werden muss.
Erträge hingegen müssen netto verbucht werden. Vom ausgestellten Brutto-Rechnungsbetrag muss also noch die Saldosteuer abgezogen werden, wie in diesem Beispiel:
Ausgestellter Rechnungsbetrag (inkl. 7.7% MMWST): CHF 10'000.-
Saldosteuersatz 5%: - (0.05 * 10'000) = - CHF 500.-
Abzugrenzender Betrag: CHF 9'500.-
Was passiert mit den Abgrenzungen im neuen Jahr?
Bei normalem Geschäftsjahr mit Beginn am 01. Januar werden die Abgrenzungen per 31.12. verbucht. Im neuen Jahr werden diese per 01. Januar wieder aufgelöst, indem die Buchungssätze umgekehrt werden.
Beispiel: Bei einer aktiven Rechnungsabgrenzung für einen bereits bezahlten Aufwand wurde der Aufwand im alten Geschäftsjahr durch die Buchung verkleinert. Mit der Umkehrung des Buchungssatzes «Aufwand an aktive Rechnungsabgrenzung» wird die Abgrenzung aufgelöst und gleichzeitig der Aufwand im neuen Jahr verbucht, wo er hingehört.
Schweizer Unternehmen sind laut OR dazu verpflichtet, Einkommen und Ausgaben in dem Geschäftsjahr zu buchen, in welchem sie auch tatsächlich anfallen. Nur so kann ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abgegeben werden und die Vergleichbarkeit verschiedener Geschäftsjahre wird möglich.
Der Jahresabschluss ist das wichtigste Mittel zur Information über die aktuelle Finanzlage und Ertragskraft einer Unternehmung. Er muss einen wahrheitsgetreuen Überblick über die wirtschaftliche Lage der Unternehmung vermitteln. Erfahren Sie hier, was es beim Jahresabschluss zu beachten gilt.