Laut Schweizer Obligationenrecht (OR) gibt es neben der Einzelfirma acht Gesellschaftsformen. Die wohl bekanntesten sind die Aktiengesellschaft (AG) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Aber wissen Sie, welche Unternehmensformen es sonst noch gibt? Gerade im Prozess der Firmengründung ist es wichtig, sich mit den Möglichkeiten auseinanderzusetzen, um eine Lösung zu finden, die den Bedürfnissen bestmöglich entspricht. Gerne erklären wir Ihnen in diesem Artikel welche Rechtsformen es gibt, und was die Unterschiede sind.
Neben der Einzelfirma gibt es insgesamt acht Gesellschaftsformen. Gerne erklären wir Ihnen nachfolgend die einzelnen Unternehmensformen genauer und zeigen auf, worin sich die acht Gesellschaften unterscheiden.
Bei einer Einzelfirma trägt der oder die Gründer/in alle Risiken und die unternehmerische Verantwortung alleine und haftet mit seinem Privatvermögen für allfällige Forderungen. Besonders bei Tätigkeiten, bei denen der oder die Inhaber/in stark damit in Verbindung steht, wie beispielsweise für Architekten oder Ärzte, ist diese Rechtsform geeignet. Daher muss der Firmenname auch mindestens den Familiennamen des oder der Gründenden beinhalten.
Eine Gesellschaft wird im Gesetz definiert als vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln. Allerdings ist es heute im Zuge der Angleichung an europäisches Recht für gewisse Gesellschaften auch möglich, diese allein zu gründen.
Einerseits gibt es Personen- und Kapitalgesellschaften. Diese unterscheiden sich vor allem in Bezug auf das eingegangene Risiko. Bei Personengesellschaften bringen die Gesellschafter ihr Kapital und ihre Arbeitskraft für den gemeinsamen Zweck ein. Bei Kapitalgesellschaften ist die Leistung der Gesellschafter der Kapitalbeitrag an die Gesellschaft, es kommt nicht auf die aktive Mitarbeit an. Daneben gibt es auch noch Unternehmen, welche einen bestimmten Zweck verfolgen, aber weder Personen- noch Kapitalgesellschaften darstellen.
Eine weitere Unterscheidung bei den Gesellschaften ist zudem, ob es sich um eine Rechtsgemeinschaft oder eine Körperschaft handelt. Bei einer Rechtsgemeinschaft schliessen sich mehrere natürliche Personen zusammen und haften gemeinsam für das Risiko der Unternehmung. Dabei stehen die Gesellschafter im Vordergrund. Obwohl diese gemeinsam auftreten, ist die Gesellschaft keine juristische Person. Körperschaften hingegen haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind damit als juristische Person rechts- und handlungsfähig. Diese Gesellschaften können z.B. Verträge abschliessen und benötigen für die Handlungen Organe, welche durch das OR und die Statuten festgelegt werden.
Einfache Gesellschaft
Die einfache Gesellschaft hat an sich keinen bestimmten Zweck und kann angewendet werden, wenn keine andere Rechtsform passt. So zum Beispiel für eine Bürogemeinschaft. Die einfache Gesellschaft entsteht durch einen Vertrag und ist eine Rechtsgemeinschaft. Sie ist jedoch eher ungeeignet als dauerhafte Unternehmung, da sie nicht als kaufmännisches Unternehmen im Handelsregister eintragbar ist.
Kollektivgesellschaft
Die Kollektivgesellschaft ist ebenfalls eine Rechtsgemeinschaft. Da sie den wirtschaftlichen Zweck der Gewinnerzielung verfolgt, wird sie zudem als Handelsgesellschaft bezeichnet. Dabei schliessen sich zwei oder mehrere natürliche Personen zusammen, um gemeinsam eine nach kaufmännischen Regeln geführte Firma zu betreiben. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch. Eine Kollektivgesellschaft ist nicht steuerpflichtig, die einzelnen Gesellschafter werden direkt besteuert und haften mit ihrem eigenen Vermögen unbeschränkt.
Kommanditgesellschaft
Auch die Kommanditgesellschaft verfolgt als Zweck die Gewinnerzielung und ist somit eine Handelsgesellschaft. Zudem ist auch sie keine juristische Person und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Mit dieser Gesellschaftsform ist es möglich, zusätzliche Eigenmittel zu erhalten, ohne einen neuen Teilhaber einzubinden. Daher wird sie oft für Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften gegründet. Einer der Gesellschafter ist als Komplementär mit seinem privaten Vermögen unbeschränkt haftbar, die anderen Gesellschafter sind Kommanditäre und haften nur bis zu einer bestimmten Einlage.
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist eine der häufigsten Firmenformen in der Schweiz. Sie wird durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet. Diese bringen ein bestimmtes Kapital ein (mindestens CHF 100'000.-), welches in Teilsummen, sogenannte Aktien zerlegt ist. Die AG ist eine Körperschaft und somit eine juristische Person. Der Handelsregistereintrag ist zwingend. Im Unterschied zu den oben erwähnten Personengesellschaften haftet bei der AG nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten. Da auch die Aktiengesellschaft den wirtschaftlichen Zweck der Gewinnmaximierung verfolgt, gehört sie zu den Handelsgesellschaften.
Kommanditaktiengesellschaft
Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Mischform zwischen Kapital- und Personengesellschaft. Strukturell gesehen liegt der Schwerpunkt bei den kapitalbezogenen Elementen. Allerdings gibt es im Unterschied zur normalen AG zwei Arten von Gesellschafter. Einerseits gibt es die gewöhnlichen Aktionäre, welche nur mit dem Aktienkapital haften und beschränkte Mitwirkungsrechte aufweisen, sowie die unbeschränkt haftenden Aktionäre, welche auch die Geschäftsführung und Vertretung innehaben. Wie bei der Aktiengesellschaft wird das Ziel verfolgt, den erzielten Gewinn zu maximieren, weshalb auch Kommanditaktiengesellschaften zu den Handelsgesellschaften zählen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Auch die GmbH ist eine Mischform, wobei sich hier Aktien- und Kollektivgesellschaft vermischen. Neben der AG ist sie schweizweit eine der häufigsten Rechtsformen. Es handelt sich um eine Handelsgesellschaft mit eigener juristischer Rechtspersönlichkeit. Da das Startkapital im Vergleich zur Aktiengesellschaft mit CHF 20'000.- relativ niedrig ist, ist diese Rechtsform besonders für KMU und Familienunternehmen geeignet. Jeder Gesellschafter ist mit mindestens einem Stammanteil am Gesellschaftskapital beteiligt und haftet lediglich mit diesem Stammkapital, jedoch nicht mit dem Privatvermögen.
Genossenschaft
Die Genossenschaft verfolgt den wirtschaftlichen Zweck der gemeinsamen Selbsthilfe, so z.B. im Wohnbau. Sie ist eine juristische Persönlichkeit. Zur Gründung ist zwar kein Gründungskapital erforderlich, jedoch müssen mindestens sieben Beteiligte natürliche und juristische Personen sich dafür zusammenschliessen. Die Genossenschafter haften gemeinsam für das Gesellschaftsvermögen. Auch die Genossenschaft muss im Handelsregister eingetragen werden.
Verein
Der Verein ist eine eigene juristische Rechtspersönlichkeit, verfolgt aber einen ideellen Zweck und ist nicht gewinnorientiert. Um geschäftlich tätig zu sein, muss der Verein im Handelsregister eingetragen werden. Auch bei dieser Rechtsform gibt es kein vorgeschriebenes Gründungskapital. Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen genügen für die Gründung.
Sind auch Sie auf dem Weg der Firmengründung, aber noch unsicher, für welche Rechtsform sie sich entscheiden möchten? Gerne beraten wir sie zuverlässig und kompetent und helfen Ihnen, das geeignete Modell für Ihre Bedürfnisse zu finden.
Gerade im Prozess der Firmengründung ist es wichtig, sich mit den vielen Möglichkeiten auseinanderzusetzen, um eine Lösung zu finden, die den Bedürfnissen bestmöglich entspricht. Erfahren Sie in diesem Artikel welche Rechtsformen es gibt, und was die Unterschiede sind.
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