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Die Pensionskasse in der Schweiz - Was Arbeitnehmende und Arbeitgebende darüber wissen sollten

Aktualisiert am 19.08.2022

Was ist die Pensionskasse?

Die Pensionskasse ist die berufliche Vorsorge im Schweizer Vorsorgesystem und wird auch BVG genannt. Sie bildet zusammen mit der Unfallversicherung die zweite Säule. Mit der Pensionskasse sowie mit der staatlichen Vorsorge (erste Säule) und der privaten Vorsorge (dritte Säule) soll die Beibehaltung des Lebensstandards nach der Pensionierung sichergestellt werden.

 

Für wen ist die Pensionskasse Pflicht?

Grundsätzlich müssen sich alle Arbeitnehmenden ab dem 1. Januar, welcher auf den 17. Geburtstag folgt gegen die Risiken Invalidität und Tod versichern, also sogenannte Risikobeiträge bezahlen. Ab dem 1. Januar, welcher auf den 24. Geburtstag folgt, müssen auch Sparbeiträge bezahlt werden, welche als Alterskapital angespart werden. Dabei gibt es eine sogenannte Eintrittsschwelle, mit welcher die Pflicht beginnt. Aktuell liegt diese bei einem Jahreslohn von 21’510.– (Stand 2022).

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind unter anderem Arbeitnehmende:

  • Mit einem Jahreslohn von weniger als CHF 21'510.-
  • Wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wurde
  • Mit einem befristeten Arbeitsvertrag von weniger als drei Monaten
  • Welche im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70% invalid sind
  • Unter Umständen, wenn sie als Familienglied im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten

 

BVG bei Selbständigerwerbenden

Selbständigerwerbende sind von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, sich einer Pensionskasse anzuschliessen. Als selbstständig gilt, wer direkt als Einzelunternehmer, Kollektiv- oder Kommanditgesellschafter mit den Kunden abrechnet. Sie können sich aber jederzeit freiwillig einer Versicherung anschliessen. Selbständige ohne Mitarbeitende haben die Möglichkeit, sich der Pensionskasse des Berufs- oder Branchenverbands, sofern es diese gibt, oder ansonsten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuschliessen. Sofern BVG-pflichtige Mitarbeitende beschäftigt werden, muss sich die Unternehmung wie andere Firmen auch einer im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Der oder die Selbständigerwerbende kann auch dann noch frei entscheiden, ob er oder sie sich ebenfalls versichern möchte. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, die Altersvorsorge privat, über die 3. Säule, aufzubauen. Selbständigerwerbende ohne BVG können bis zu zwanzig Prozent des Einkommens, maximal aber CHF 34 416.- pro Jahr, in die 3. Säule einzahlen und bei den Steuern in Abzug bringen.

 

Versicherter Lohn und Koordinationsabzug

Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn minus Koordinationsabzug. Dieser beträgt aktuell (2022) CHF 25’095.– und koordiniert die Altersrenten der ersten Säule (AHV) und der zweiten Säule (BVG). Mit dem Abzug wird sichergestellt, dass die Pensionskasse nur Beiträge auf den Lohnteilen erhebt, für die nicht schon die 1. Säule Leistungen ausrichtet. Damit kann vermieden werden, dass Lohnbestandteile der AHV-Rente doppelt versichert werden.

Der obligatorisch versicherbare Verdienst beträgt mindestens CHF 21'510.- und ist aktuell auf CHF CHF 86'040.- begrenzt, die meisten Pensionskassen bieten aber auch die Möglichkeit, höhere Löhne im sogenannten überobligatorischen Bereich zu versichern.

Der versicherte Lohn dient einerseits als Basis für die Berechnung der Beitragshöhe. Andererseits werden auf dieser Basis aber auch die Leistungen für die Risiken Invalidität und Tod berechnet.

Zudem ist es auch möglich, den Jahreslohn ohne Koordinationsabzug zu versichern. Die Beiträge steigen dadurch zwar an, aber auch die Leistungen im Falle von Invalidität oder Tod sowie das Altersguthaben fallen höher aus.

 

Von wem und wie werden Beiträge bezahlt?

Für den Anschluss an eine Pensionskasse ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er kümmert sich um die Einzahlung der BVG-Beiträge der Arbeitnehmenden sowie seinen eigenen Anteil. Dafür werden den Arbeitnehmenden jeden Monat Beiträge direkt vom Lohn abgezogen. Mindestens 50% der Prämien müssen vom Arbeitgeber übernommen werden. Es gibt frewillig auch die Möglichkeit für Unternehmen, mehr als die Hälfte, so zum Beispiel 70 oder sogar 100% der jährlichen Beiträge zu übernehmen.

 

Wie setzen sich die Pensionskassen-Beiträge zusammen?

Risikobeiträge

Bestandteil der BVG-Beiträge sind die Risikobeiträge. Diese decken die Risiken Invalidität und Tod ab und müssen von Beginn der Versicherungspflicht weg entrichtet werden. Das Prinzip ist vergleichbar mit der Prämie für die Krankenkassen-Grundversicherung: Alle bezahlen solidarisch gleichermassen ein, um die Leistungen an diejenigen auszurichten, die sie benötigen.

 

Sparbeiträge

Ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag werden zudem auch Sparbeiträge, auch Altersleistungen genannt, bezahlt. Alle versicherten Personen finanzieren so zusammen mit dem Arbeitgeber ihr persönliches Altersguthaben, was einem Sparkonto ähnlich ist. Die Beitragshöhe ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie wird auf Basis des versicherten Lohnes berechnet und beträgt abhängig vom Alter:

  • Für 25– 34-Jährige           7%
  • Für 35– 44-Jährige         10%
  • Für 45– 54-Järhige         15%
  • Für 55– 64/65-Jährige    18%

 

Verwaltungskosten

Neben diesen Beiträgen müssen auch noch Verwaltungskosten bezahlt werden. Diese decken die Administrations-, Vertriebs- und Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtungen.

 

 

Einkauf

Zudem gibt es für die meisten Erwerbstätigen die Möglichkeit, sich in die Pensionskasse einzukaufen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Beitragslücke vorhanden ist. Da der Einkauf steuerlich abzugsfähig ist, kann man damit gleichzeitig auch noch Steuern sparen.

 

 

Welche Leistungen sind im BVG versichert?

Die obligatorischen Leistungen decken unter anderem Folgendes ab:

Altersrente

Die Pensionskasse bezahlt Frauen ab 64 sowie Männern ab 65 Jahren, welche Beiträge geleistet haben, eine Altersrente. Wie hoch diese ist, hängt von den Beiträgen ab, welche während der Erwerbstätigkeit geleistet wurden.  Für die Berechnung der Jahresrente wird das angesparte Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz multipliziert. 2022 liegt dieser von Gesetzes wegen bei 6.0% für Frauen und 5.7% für Männer.

 

Invalidität und Tod

Neben der Altersrente werden mit den Risikobeiträgen aber auch Risikoleistungen versichert. Dazu zählt unter anderem eine Rente an Hinterbliebene im Falle des Todes der versicherten Person. Weiter wird auch bei Erwerbsunfähigkeit in der Regel eine Invalidenrente an die versicherte Person ausgerichtet.

 

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Evgeniy Timoshenko

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