Die Pensionskasse ist die berufliche Vorsorge im Schweizer Vorsorgesystem und wird auch BVG genannt. Sie bildet zusammen mit der Unfallversicherung die zweite Säule. Mit der Pensionskasse sowie mit der staatlichen Vorsorge (erste Säule) und der privaten Vorsorge (dritte Säule) soll die Beibehaltung des Lebensstandards nach der Pensionierung sichergestellt werden.
Grundsätzlich müssen sich alle Arbeitnehmenden ab dem 1. Januar, welcher auf den 17. Geburtstag folgt gegen die Risiken Invalidität und Tod versichern, also sogenannte Risikobeiträge bezahlen. Ab dem 1. Januar, welcher auf den 24. Geburtstag folgt, müssen auch Sparbeiträge bezahlt werden, welche als Alterskapital angespart werden. Dabei gibt es eine sogenannte Eintrittsschwelle, mit welcher die Pflicht beginnt. Aktuell liegt diese bei einem Jahreslohn von 22’050 (Stand 2024).
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind unter anderem Arbeitnehmende:
Selbständigerwerbende sind von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, sich einer Pensionskasse anzuschliessen. Als selbstständig gilt, wer direkt als Einzelunternehmer, Kollektiv- oder Kommanditgesellschafter mit den Kunden abrechnet. Sie können sich aber jederzeit freiwillig einer Versicherung anschliessen. Selbständige ohne Mitarbeitende haben die Möglichkeit, sich der Pensionskasse des Berufs- oder Branchenverbands, sofern es diese gibt, oder ansonsten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuschliessen. Sofern BVG-pflichtige Mitarbeitende beschäftigt werden, muss sich die Unternehmung wie andere Firmen auch einer im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Der oder die Selbständigerwerbende kann auch dann noch frei entscheiden, ob er oder sie sich ebenfalls versichern möchte. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, die Altersvorsorge privat, über die 3. Säule, aufzubauen. Selbständigerwerbende ohne BVG können bis zu zwanzig Prozent des Einkommens, maximal aber CHF 35'280 pro Jahr, in die 3. Säule einzahlen und bei den Steuern in Abzug bringen. Beim Anschluss an die 2. Säule wird das Limit der 3. Säule wieder auf CHF 7'056 gesenkt.
Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn minus Koordinationsabzug. Dieser beträgt aktuell (2024) CHF 25’725 und koordiniert die Altersrenten der ersten Säule (AHV) und der zweiten Säule (BVG). Mit dem Abzug wird sichergestellt, dass die Pensionskasse nur Beiträge auf den Lohnteilen erhebt, für die nicht schon die 1. Säule Leistungen ausrichtet. Damit kann vermieden werden, dass Lohnbestandteile der AHV-Rente doppelt versichert werden.
Der obligatorisch versicherbare Verdienst beträgt mindestens CHF 22'050.- und ist aktuell auf CHF CHF 88'200.- begrenzt, die meisten Pensionskassen bieten aber auch die Möglichkeit, höhere Löhne im sogenannten überobligatorischen Bereich zu versichern.
Der versicherte Lohn dient einerseits als Basis für die Berechnung der Beitragshöhe. Andererseits werden auf dieser Basis aber auch die Leistungen für die Risiken Invalidität und Tod berechnet.
Zudem ist es auch möglich, den Jahreslohn ohne Koordinationsabzug zu versichern. Die Beiträge steigen dadurch zwar an, aber auch die Leistungen im Falle von Invalidität oder Tod sowie das Altersguthaben fallen höher aus.
Für den Anschluss an eine Pensionskasse ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er kümmert sich um die Einzahlung der BVG-Beiträge der Arbeitnehmenden sowie seinen eigenen Anteil. Dafür werden den Arbeitnehmenden jeden Monat Beiträge direkt vom Lohn abgezogen. Mindestens 50% der Prämien müssen vom Arbeitgeber übernommen werden. Es gibt freiwillig auch die Möglichkeit für Unternehmen, mehr als die Hälfte, so zum Beispiel 70% oder sogar 100% der jährlichen Beiträge zu übernehmen.
Risikobeiträge
Bestandteil der BVG-Beiträge sind die Risikobeiträge. Diese decken die Risiken Invalidität und Tod ab und müssen von Beginn der Versicherungspflicht weg entrichtet werden. Das Prinzip ist vergleichbar mit der Prämie für die Krankenkassen-Grundversicherung: Alle bezahlen solidarisch gleichermassen ein, um die Leistungen an diejenigen auszurichten, die sie benötigen.
Sparbeiträge
Ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag werden zudem auch Sparbeiträge, auch Altersleistungen genannt, bezahlt. Alle versicherten Personen finanzieren so zusammen mit dem Arbeitgeber ihr persönliches Altersguthaben, was einem Sparkonto ähnlich ist. Die Beitragshöhe ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie wird auf Basis des versicherten Lohnes berechnet und beträgt abhängig vom Alter:
Verwaltungskosten
Neben diesen Beiträgen müssen auch noch Verwaltungskosten bezahlt werden. Diese decken die Administrations-, Vertriebs- und Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtungen.
Einkauf
Zudem gibt es für die meisten Erwerbstätigen die Möglichkeit, sich in die Pensionskasse einzukaufen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Beitragslücke vorhanden ist. Da der Einkauf steuerlich abzugsfähig ist, kann man damit gleichzeitig auch noch Steuern sparen.
Die obligatorischen Leistungen decken unter anderem Folgendes ab:
Altersrente
Die Pensionskasse bezahlt Frauen ab 64 sowie Männern ab 65 Jahren, welche Beiträge geleistet haben, eine Altersrente. Wie hoch diese ist, hängt von den Beiträgen ab, welche während der Erwerbstätigkeit geleistet wurden. Für die Berechnung der Jahresrente wird das angesparte Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz multipliziert. 2022 lag dieser von Gesetzes wegen bei 6.0% für Frauen und 5.7% für Männer.
Invalidität und Tod
Neben der Altersrente werden mit den Risikobeiträgen aber auch Risikoleistungen versichert. Dazu zählt unter anderem eine Rente an Hinterbliebene im Falle des Todes der versicherten Person. Weiter wird auch bei Erwerbsunfähigkeit in der Regel eine Invalidenrente an die versicherte Person ausgerichtet.
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Bereits bei der Firmengründung,müssen Sie sich auch über die Absicherung Ihres Unternehmens Gedanken machen. Dabei gibt es gewisse Versicherungen, die Sie obligatorisch abschliessen müssen. Daneben gibt es aber auch noch weitere Angebote, welche für einen optimalen Schutz empfehlenswert sind.
Die Pensionskasse ist die berufliche Vorsorge im Schweizer Vorsorgesystem und wird auch BVG genannt. Sie bildet zusammen mit der Unfallversicherung die zweite Säule. Mit der Pensionskasse sowie mit der staatlichen Vorsorge (erste Säule) und der privaten Vorsorge (dritte Säule) soll die Beibehaltung des Lebensstandards nach der Pensionierung sichergestellt werden.
Für die persönliche Altersvorsorge und das Wohlergehen der Familie hat die Schweiz seit rund 50 Jahren ein 3-Säulen-System aufgebaut. Wer seinen Lebensstandard auch nach der Pensionierung aufrechterhalten möchte, sollte sich frühzeitig mit der dritten Säule auseinandersetzen.
Die Säule 3a ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Vorsorgesystems. Sie ermöglicht es den in der Schweiz wohnhaften Personen, Geld für ihre Altersvorsorge auf die Seite zu legen und gleichzeitig Steuern zu sparen. Die Säule 3a bietet eine breite Palette an Anlageoptionen und ist eine wichtige Ergänzung zur ersten und zweiten Säule. Doch ist eine Anlage bei der Bank sicher? Die jüngsten Ereignisse bei der Credit Suisse und der Silicon Valley Bank zeigen, dass auch die grössten Banken nicht als absolut sicher gelten können.
Die Säule 3a ist die freiwillige private Vorsorge in der Schweiz, die es Personen ermöglicht, neben der staatlichen AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) und der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) zusätzlich für die finanzielle Absicherung im Ruhestand vorzusorgen. Eine wichtige Besonderheit der Säule 3a ist der jährliche Maximalbetrag, der einbezahlt werden kann, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.