Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger versteuern ihr Einkommen direkt an der Quelle. Das heisst, dass ihre Steuern jeden Monat direkt vom Lohn abgezogen werden. Die Arbeitgebenden müssen sich um die Deklaration und Entrichtung der Steuern an die Behörden kümmern.
Quellensteuerpflichtig sind grundsätzlich alle in der Schweiz wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer, welche nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung C sind, sowie im Ausland wohnhafte Personen, die in der Schweiz ein Erwerbseinkommen erzielen. Dazu gehören Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Sportlerinnen und Sportler sowie Kunstschaffende.
Ausgenommen von der Quellensteuerpflicht, und damit ordentlich besteuert, werden:
Ausländerinnen und Ausländer ab einem Jahreseinkommen von CHF 120'000.- müssen zudem trotz Quellensteuerpflicht noch zwingend eine ordentliche Steuererklärung ausfüllen.
Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, sich um die Abgabe der Quellensteuern zu kümmern. Daher müssen sie, abhängig vom Wohnkanton des Mitarbeitenden, monats-, quartalsweise oder jährlich eine Abrechnung bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde einreichen. Darauf basierend erhalten sie dann eine Rechnung. Den Arbeitnehmenden wird dafür monatlich ein prozentualer Betrag vom Bruttolohn (inkl. Kinderzulagen) abgezogen, wobei der Prozentsatz von der Höhe des Bruttolohns abhängt. Zudem haben auf die Tarifbestimmung auch der Zivilstand, die Anzahl Kinder sowie die Konfession einen Einfluss, und auch kantonal unterscheiden sich die Sätze.
Der Quellensteuertarif besteht aus 3 Buchstaben resp. Ziffern. So zB A0N oder C2Y.
Der erste Buchstabe definiert den Zivilstand und darüber hinaus auch noch weitere persönliche Verhältnisse, so zum Beispiel ob der oder die Partner/in ebenfalls berufstätig sind oder nicht. Folgende Möglichkeiten gibt es:
A Alleinstehend (Ledig, geschieden, getrennt oder verwitwet)
B Verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend (Alleinverdienend, nur eine erwerbstätige Person)
C Verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend (Doppelverdienend, beide Personen erwerbstätig)
H Ledig, in Konkubinat lebend, geschieden, getrennt oder verwitwet, mit Kindern zusammenlebend und für deren Unterhalt zur
Hauptsache aufkommend
Für Deutsche Grenzgänger/innen, welche täglich an den deutschen Wohnort zurückkehren und eine jährlicher Ansässigkeitsbescheinigung besitzen, gilt ein spezieller Steuersatz von 4.5 %.
Die Zahl in der Mitte steht für die gewährten Kinderabzüge. Dieser ergibt sich aus der Zahl minderjähriger oder in beruflicher / schulischer Erstausbildung stehender Kinder. Für alle, für die der oder die Quellensteuerpflichtige zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, darf ein Abzug gemacht werden.
Wenn ein Arbeitnehmer also zwei minderjährige Kinder und ein erwachsenes, bereits ausgelerntes und arbeitstätiges Kind hat, und für die zwei jüngeren Kinder grösstenteils für den Unterhalt aufkommt, wird sein Tarif mit einer 2 berechnet.
An dritter Stelle im Quellensteuertarif stehen die Buchstaben Y oder N. Diese stehen für die Kirchensteuerpflicht. Arbeitnehmende, welche einer der drei Landeskirchen der Schweiz angehören, also entweder römisch-katholisch, christ-katholisch oder evangelisch-reformiert sind, müssen auch im Quellensteuerverfahren Kirchensteuern entrichten. Dies wird mit einem Y gekennzeichnet. Arbeitnehmende, die einer anderen Konfession angehören oder konfessionslos sind, erhalten eine N am Schluss ihres Quellensteuercodes.
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