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Mehrwertsteuer - Abrechnungsarten

Aktualisiert am 06.02.2024

Wenn ein Unternehmen mehr als CHF 100'000 steuerbaren Umsatz erzielt, wird es in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Dies trifft auch auf ausländische Unternehmen zu, wenn Sie einen Teil ihres Umsatzes hier erzielen. Die Schweizerische Mehrwertsteuer kann nach zwei Methoden abgerechnet werden: Nach der effektiven Methode sowie der Saldosteuersatzmethode. In diesem Artikel erklären wir Ihnen die beiden Methoden sowie deren Vor- und Nachteile, und wie Sie Ihre Abrechnungsart ändern können.

Die effektive Methode

Bei der effektiven Methode deklariert die Firma den im Quartal erzielten Umsatz und zieht davon bezahlte Mehrwertsteuern, auch Vorsteuer genannt, ab. Nach Ende des Quartals hat die Unternehmung jeweils 60 Tage Zeit, die Abrechnung oder eine Fristverlängerung einzureichen.

Beispiel: Die Firma Traumhäuser AG erzielt im ersten Quartal 2022 einen Umsatz von CHF 100'000 in der Schweiz. Ihre Steuerschuld beträgt somit (CHF 100'000 * 7.7%) CHF 7'700. Im gleichen Quartal tätigt sie Investitionen (Büromöbel und -material, Laptops, Internetrechnungen) in der Höhe von CHF 25'000. Da alle Investitionen 7.7% Mehrwertsteuer beinhalten, erhält die Firma dafür ein Guthaben von (CHF 25’000 *  7.7%) CHF 1’925.

Ende des ersten Quartals hat die Firma also total eine Schuld gegenüber der Steuerverwaltung von CHF 7’7000 – CHF 1'925 = CHF 5'775.

Vorteile:

+ bei hohen Investitionen sinkt die Mehrwertsteuerschuld

+ Bezugssteuern sind erfolgsneutral

+ genauere Berechnung der Aufwände, da Vorsteuern berücksichtigt werden

Nachteile:

  • Zeitaufwändig
  • Hoher Administrationsaufwand, da Vorsteuern immer verbucht werden müssen
  • Höhere Abrechnungsfrequenz (4 mal pro Jahr) erhöht den Aufwand
     

Saldosteuersatz

Der Saldosteuersatz wurde für kleinere und mittlere Unternehmen geschaffen und verringert den administrativen Aufwand. Bei dieser Methode wird die Steuerschuld halbjährlich mit einem pauschalen Satz vom Umsatz berechnet. Vorsteuern können keine abgezogen werden. Auch bei dieser Methode muss innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Halbjahres eine Abrechnung oder Verlängerung eingereicht werden.

Beispiel: Die Firma Online-Werbung GmbH erzielt im ersten Halbjahr 2022 einen Umsatz von CHF 45'000 (inkl. 7.7% MWST) in der Schweiz. Bei einem Pauschalsatz von 5.9% beträgt die Steuerschuld gegenüber der Steuerverwaltung somit (CHF 45'000 * 5.9%) CHF 2'655.

Jede Branche hat einen eigenen Saldosteuersatz. Wichtig ist, dass Rechnungen an Kunden trotzdem mit den normalen Mehrwertsteuersätzen gestellt werden. Zudem gibt es folgende Bedingungen, damit die Saldosteuersatzmethode angewendet werden kann:

  • Jahresumsatz (inkl. MWST) kleiner als CHF 5.005 Millionen
  • Steuerschuld (Steuerbarer Bruttoumsatz * Pauschalsatz) max. CHF 109'000 pro Jahr

Vorteile:

+ Geringer administrativer Aufwand

+ Weniger zeitaufwändig dank weniger Abrechnungen (2 mal pro Jahr)

+ Einfachere Verbuchung, da Vorsteuer nicht verbucht werden muss

+ Finanziell vorteilhaft, wenn Aufwände unter dem Branchendurchschnitt liegen

Nachteile:

  • Weniger genau
  • Nur bis zu gewissen Grenzwerten möglich
  • Bezugssteuern müssen bezahlt werden (grosse negative Folgen möglich)

Wann und wie ist ein Wechsel möglich?

Ein Wechsel der Methoden ist jeweils auf den 1. Januar eines Jahres möglich. Die effektive Methode kann dabei aber nur alle 3 Jahre gewechselt werden (muss also mindestens drei Jahre beibehalten werden), während man von der Saldosteuersatz zur effektiven Methode jedes Jahr wechseln kann. Ein Antrag zur Änderung erfolgt schriftlich und muss bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode bei der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt werden.

Möchten Sie mehr über die verschiedenen Abrechnungsarten herausfinden und wissen, welche Methode für Ihr Unternehmen optimal geeignet ist? Kontaktieren Sie uns jetzt! Gerne erklären wir Ihnen in einem unverbindlichen Erstgespräch alles, was sie darüber wissen müssen und finden mit Ihnen gemeinsam die ideale Lösung für Ihre Firma.

Oliver Diggelmann
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Oliver Diggelmann

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