Sind Sie eine in der Schweiz wohnhafte Person und für einen ausländischen Arbeitgeber tätig, der keinen Geschäftssitz in der Schweiz hat? Dies bezeichnet man in der Schweiz als ANobAG, was für «Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber» steht. Erfahren Sie in diesem Artikel alles, was Sie darüber wissen müssen.
Die Beitragspflicht bezieht sich dabei auf Sozialleistungen, die in der Schweiz im Rahmen des Drei-Säulen-Systems und zur Existenzsicherung solidarisch finanziert werden. Entrichtet werden müssen für die 1. Säule Beiträge für AHV, IV, EO, ALV und FAK.
Ein Arbeitgeber ist hier nicht beitragspflichtig, wenn er weder Geschäftssitz noch Betriebsstätte in der Schweiz hat. Daher geht die Beitragspflicht auf den Arbeitnehmenden über, welcher sich somit selbst um die fristgerechte Entrichtung der Abgaben, die Abrechnungen und Deklarationen sowie die Korrespondenz mit der Sozialversicherungsanstalt kümmern muss.
Beiträge leisten müssen prinzipiell alle, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Im Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und EU-/EFTA-Staaten sowie in weiteren Sozialversicherungsabkommen wird genau geregelt, wo Beiträge entrichtet werden müssen, wenn Sie zum Beispiel noch in anderen Ländern tätig sind.
Grundsätzlich müssen sämtliche Abgaben immer nur in einem einzigen Land bezahlt werden, um international tätige Personen nicht durch eine doppelte Beitragsbelastung oder den Verlust von Ansprüchen zu benachteiligen.
Neben den Sozialversicherungsbeiträgen müssen ANobAG zumindest eine Unfallversicherung abschliessen. Sofern sie entweder für ein Unternehmen mit Sitz im EU-/EFTA-Raum arbeiten oder gleichzeitig in der Schweiz und im EU-/EFTA-Raum tätig sind, müssen sie sich zudem der 2. Säule, auch berufliche Vorsorge oder BVG genannt, anschliessen. Daneben sind auch weitere Versicherungen sehr empfehlenswert, um Ihre Risiken zu minimieren und sie optimal zu schützen. Gerne stellen wir für Sie ein individuelles Angebot zusammen.
Für ANobAG gelten die gleichen Sätze wie für Arbeitnehmende und -gebende. Zusätzlich zu den Beiträgen stellt die SVA jeweils noch Verwaltungskosten in Rechnung. Diese sowie die Arbeitgeber-Anteile können dann aber auch vom nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber zurückgefordert werden.
Für 2024 gelten folgende Sätze:
ANobAG müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anmelden und sich selbst um alle Formalitäten kümmern. Das Vorgehen ist dabei von Kanton zu Kanton etwas unterschiedlich.
Sind Sie selbst ein ANobAG und benötigen Unterstützung bei diesen komplexen Prozessen? Gerne begleiten wir Sie kompetent und zuverlässig.
Sind Sie eine in der Schweiz wohnhafte Person und für einen ausländischen Arbeitgeber tätig, der keinen Geschäftssitz in der Schweiz hat? Dies bezeichnet man in der Schweiz als ANobAG, was für «Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber» steht. Erfahren Sie in diesem Artikel alles, was Sie darüber wissen müssen.
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