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ANobAG – Wie man als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber in die Schweiz umsiedelt

Aktualisiert am 15.03.2024

In Zeiten der Globalisierung und der Digitalisierung hat sich auch der Arbeitsmarkt und deren Arbeitsmodelle stark verändert. So gibt es immer mehr ausländische Firmen ohne Niederlassung oder Geschäftssitz in der Schweiz, die hier Mitarbeitende anstellen, sogenannte ANobAGs (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber). Erfahren Sie in diesem Artikel alles, was Sie zu den Rechten und Pflichten sowie dem Registierungsprozess eines ANobAG wissen müssen.

Was bedeutet ANobAG genau?

Unter Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) werden Angestellte eines ausländischen Unternehmens verstanden, welche weder Geschäftssitz noch Betriebsstätte in der Schweiz haben. Aufgrund der Abwesenheit des Arbeitgebenden ergeben sich für hier ansässige Arbeitnehmende zusätzliche Pflichten.

Wo muss man sich als ANobAG registrieren?

Wer in der Schweiz als ANobAG tätig sein möchte, muss sich dafür bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons registrieren. Der Registrierungsprozess ist aufwändig und kompliziert, und neben vielen Informationen müssen je nach Einzelfall auch diverse Belege eingereicht werden. Gerne übernehmen wir für Sie diesen Prozess und sorgen für eine zeitnahe und effiziente Abwicklung. Wir kümmern uns auch um die Korrespondenz mit den Behörden, sodass Sie sich auf Ihren neuen Lebensabschnitt in der Schweiz fokussieren können.

Welche Pflichten haben ANobAG?

Neben der Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse müssen die Arbeitnehmenden, abhängig von Nationalität sowie Standort des Arbeitgebers, mindestens auch eine Unfallversicherung, teilweise auch eine Pensionskasse abschliessen. Da der Arbeitgeber in der Schweiz nicht ansässig ist, muss der Arbeitnehmende sich zudem um die Korrespondenz mit den Behörden und Sozialversicherungen kümmern und Meldepflichten erfüllen. Darüber hinaus werden sämtliche Beiträge, sowohl Arbeitnehmer- wie auch Arbeitgeber, dem ANobAG vollständig in Rechnung gestellt.

Welche Versicherungen sind obligatorisch für ANobAG?

Alle ANobAG sind wie auch andere Arbeitnehmende zur Zahlung der Lohnbeiträge an die SVA verpflichtet. Neben Beiträgen an die AHV/IV/EO sind darin auch ALV-Beiträge inkludiert. Und die Arbeitgeberanteile beinhalten darüber hinaus noch Anteile für die FAK sowie Verwaltungskosten.

Weiter müssen auch alle ANobAG eine gesetzliche Unfallversicherung (UVG) abschliessen. Diese schützt Arbeitnehmende und Arbeitgebende bei Berufs- und Nichtberufsunfällen vor den finanziellen Folgen. 

Wenn der Arbeitgeber im EU-/EFTA-Raum ansässig oder der Arbeitnehmer EU-/EFTA-Bürger ist, untersteht der sogenannte «unechte» ANobAG zudem auch der Pflicht zum Abschluss einer 2. Säule, auch Pensionskasse oder BVG genannt. Da nicht alle Vorsorgeeinrichtungen ANobAG-Lösungen anbieten, ist es sehr empfehlenswert, sich von einem Experten beraten zu lassen und die Offerten zu vergleichen.

Wenn entweder Arbeitgeber nicht in der EU oder EFTA domiziliert oder der Arbeitnehmende kein Bürger der Schweiz, EU oder EFTA ist, handelt es sich um einen «echten» ANobAG. Damit ist der Arbeitnehmende von der BVG-Pflicht befreit. Echte ANobAGs können sich aber frewillig auch zum Abschluss einer Pensionskasse entscheiden, das Angebot ist jedoch sehr klein. Meist müssen diese sich dann bei der Stiftung Auffangeinrichtung abschliessen. Die Altersvorsorge kann alternativ jedoch über die 3. Säule aufgebaut werden.

Darüber hinaus gibt es weitere Versicherungen, welche für einen optimalen Schutz sorgen. Die Krankentaggeldversicherung zum Beispiel leistet in Krankheitsfällen für bis zu 2 Jahre die Lohnfortzahlung. Gerne beraten wir Sie ausführlich zu den Möglichkeiten und finden mit Ihnen gemeinsam die passenden Versicherungslösungen für Ihren Bedarf.

Wie werden ANobAG besteuert?

ANobAG müssen in jedem Fall eine ordentliche Steuererklärung ausfüllen. Sie werden also nicht an der Quelle besteuert, selbst wenn er oder sie aufgrund des Aufenthaltsstatus quellensteuerpflichtig wäre. Da jedoch kein Schuldner dieser steuerbaren Leistung exisitiert (der Arbeitgeber wäre für die Quellensteuerentrichtung verantwortlich), werden sie normal besteuert.

Können ANobAG Familienzulagen beantragen?

DA ANobAG der Schweizer Sozialversicherung unterstellt sind, können auch sie, sofern sie anspruchsberechtigt sind, einen Antrag auf Familienzulagen stellen. Für Kinder bis 16 Jahre oder bis Beginn der Ausbildung werden CHF 200.- im Monat, für Jugendliche in Ausbildung (bis maximal 25 Jahre) CHF 250.- monatlich ausgerichtet. Die Anmeldung erfolgt über die kantonale Ausgleichskasse.

Was ist die Vereinbarung nach Artikel 21?

Die Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) NR. 987/09 muss von allen unechten ANobAG sowie deren Arbeitgeber unterzeichnet werden. Darin vereinbaren diese, dass der Arbeitnehmer der Schweizer Sozialversicherung unterstellt ist. Weiter wird vereinbart, dass die Pflichten zu Zahlung und Meldung vom Arbeitnehmer wahrgenommen werden. Der Arbeitgeber bestätigt in dieser Vereinbarung jedoch auch, dass die Schweizer Arbeitgeberanteile zusätzlich zum Lohn überwiesen werden.

Seit Ende 2021 ist darin auch die Vereinbarung nach Art. 18 Abs.2 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigtem Königreich enthalten. Auch wenn Sie nicht Teil der EU sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die unechten «EU-ANobAG».

Sind Sie selbst ANobAG und benötigen kompetente und persönliche Unterstützung? Oder sind Sie Arbeitgeber und möchten Ihre Arbeitnehmenden beim Umzug in die Schweiz unterstützen? Gerne erklären wir Ihnen alles Wichtige zum Ablauf sowie den Kosten und übernehmen den Prozess für Sie.

Oliver Diggelmann
Partner

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Oliver Diggelmann

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