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Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung - Alles, was Sie darüber wissen müssen

Aktualisiert am 23.03.2023

Gerade Inhaber oder Verwaltungsräte sollten sich mit dem Thema Unterbilanz vertraut machen, da ein Nicht-Einhalten der gesetzlichen Vorschriften im schlimmsten Fall eine Klage sowie Haftung mit dem Privatvermögen zur Folge haben kann. Erfahren Sie hier alles darüber, was Sie wissen müssen.

Unterbilanz

Was ist eine Unterbilanz?

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn aufgrund eines Bilanzverlustes das Eigenkapital (inkl. Reserven) nicht mehr ganz durch die Vermögenswerte gedeckt werden kann. In diesem Szenario decken die Vermögenswerte noch das gesamte Fremdkapital sowie mehr als 50% des Aktien- oder Gesellschaftskapitals inklusive Reserven.

Was tun, wenn eine Unterbilanz vorliegt?

- keine gesetzlichen Massnahmen

Bei einer Unterbilanz gibt es noch keine gesetzlichen Massnahmen. Allerdings sollte das Vorliegen einer Unterbilanz unbedingt von der Geschäftsleitung erkannt und Massnahmen eingeleitet werden, um das Unternehmen profitabler zu machen.

Kapitalverlust

Was ist ein Kapitalverlust?

Gesetzlich gesehen stellt ein Kapitalverlust eine qualifizierte Form der Unterbilanz dar. In diesem Fall reichen die gesamten Vermögenswerte auf der Aktivseite nicht mehr aus, um sowohl das Fremdkapital als auch mindestens die Hälfte des Eigenkapitals zu decken.

Was tun, wenn ein Kapitalverlust vorliegt?

- Gesellschafterversammlung und Sanierungsmassnahmen, zu dem muss die lezte Jahresrechnung revidiert werden 

Tritt ein Kapitalverlust ein, muss der Verwaltungsrat respektive die Geschäftsleitung sofort eine Generalversammlung einberufen. In dieser müssen Sanierungsmassnahmen beschlossen werden, was unbedingt dokumentiert werden sollte, zu dem muss die lezte Jahresrechnung vor Ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor. Selbst wenn auf Sanierungsmassnahmen verzichtet wird, sollte man dies im Protokoll festhalten.

Welche Sanierungsmassnahmen gibt es?

Häufigste Sanierungsmassnahmen, um die Krise eines Unternehmens zu überwinden sind:

- Rangrücktritt bei Darlehen

Der Gläubiger (i.d.R. ein Gesellschafter) erklärt sich bereit, im Liquidations- oder Insolvenzfall auf seine Forderungen zu verzichten, bis alle anderen Schulden bezahlt wurden. Dieser Rangrücktritt muss in der Bilanz und im Anhang ausgewiesen werden. Die Unwiderruflichkeit muss mindestens so lange sein, bis die Überschuldung beseitigt und das Fremdkapital wieder gedeckt ist. Zudem muss ein zugelassener Revisor bestätigen, dass die Überschuldung beseitigt wurde.

- Kapitalerhöhung

Es gibt drei Arten, wobei die ordentliche im Sanierungsfall durchgeführt wird. Sie wird von der Generalversammlung beschlossen und muss vom Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung innert 3 Monaten durchgeführt werden. Dabei wird durch den Zufluss neuer Mittel auf der Aktivseite das Aktienkapital im selben Ausmass erhöht. Da die Bilanzverlängerung im Eigenkapital erfolgt, verbessert sich die Bilanzsituation.

- Kapitalschnitt

Bei dieser Sanierungsmassnahme wird das Kapital zuerst nominell heruntergesetzt (nominelle Kapitalherabsetzung), das Eigenkapital also um die Verlustvorträge vermindert. Gleichzeitig wird das Kapital aber wieder erhöht (Kapitalerhöhung), was zu einem Mittelzufluss führt.

Überschuldung

Was ist eine Überschuldung?

Per Definition liegt eine Überschuldung vor, sobald das Vermögen nicht einmal mehr das Fremdkapital zu decken vermag. In der Regel ist eine Gesellschaft somit insolvent und damit auch handlungsunfähig.

Was tun, wenn eine Überschuldung vorliegt?

Bereits bei einem begründeten Anlass zur Annahme, dass eine Überschuldung aufgrund der Verluste droht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und einem zugelassenen Revisor zur Prüfung übergeben werden.

- Zwischenbilanz zu Fortführungs-/Liquidationswerten an Revisor zur Prüfung

In der Zwischenbilanz wird die finanzielle Lage per Stichtag aufgezeigt, wobei Fortführungswerte angewandt werden. Wenn in dieser eine Überschuldung aufgezeigt wird oder das Unternehmen aufgegeben werden soll, muss zudem noch eine Zwischenbilanz zu Liquidationswerten erstellt werden. Auch diese muss ordentlich geprüft werden.

- Richter benachrichtigen und Bilanzhinterlegung

Bei Auftreten einer Überschuldung in dieser Zwischenbilanz muss der VR oder die Geschäftsleitung zudem den zuständigen Richter benachrichtigen. Dabei wird eine Bilanzhinterlegung vollzogen und das Insolvenzverfahren eingeleitet.

Wie kann das Insolvenzverfahren verhindert oder verzögert werden?

Sanierungsmassnahmen, insbesondere Rangrücktritte

Die Hinterlegung der Bilanz kann durch kurzfristig umsetzbare Sanierungsmassnahmen oder Rangrücktritte verzögert werden.

- Schuldenerlasse / Stundungen von Zahlungen

Eine weitere Möglichkeit, um kurzfristig Abhilfe zu schaffen, sind auch Einigungen mit Gläubigern wie zum Beispiel Schuldenerlasse oder Stundungen von Zahlungen. Gerade bei langjährigen Geschäftsbeziehungen kann dies eine vielversprechende Lösung sein. Trotzdem müssen aber auch nachhaltige Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden, um die Krise zu überwinden.

Oliver Diggelmann

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