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Vater- und Mutterschaftsurlaub in der Schweiz

Aktualisiert am 14.03.2023

Sowohl Väter als auch Mütter haben in der Schweiz Anspruch auf bezahlte Freitage nach der Geburt ihres Kindes, auch Elternzeit genannt. Während dieser bei Müttern für 14 Wochen besteht, haben Männer seit der Volksabstimmung 2020 insgesamt 2 Wochen Vaterschaftsurlaub zugute. Gerne erklären Ihnen in diesem Artikel alles Wichtige, was es zum Mutter- und Vaterschaftsurlaub in der Schweiz zu wissen gibt.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub?

Die Mutterschaftsentschädigung ist eine Entgeltersatzleistung, worauf alle erwerbstätigen Mütter von Gesetzes wegen Anspruch haben. Dazu zählen sowohl Angestellte, Selbständigerwerbende und Arbeitslose als auch Frauen, die in der Unternehmung Ihres Partners oder eines Angehörigen mitarbeiten und dort einen Lohn beziehen. Dabei ist es irrelevant, ob diese in Vollzeit- oder Teilzeitanstellung tätig sind. Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch ist, dass Mütter in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und währenddessen mindestens fünf Monate lang erwerbstätig waren.

Höhe und Dauer der Mutterschaftsentschädigung

Der Mutterschaftsurlaub beginnt offiziell mit der Geburt des Kindes und endet 98 Tage (14 Wochen) nach der Geburt. Wenn bereits vor diesem Zeitpunkt wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, endet der Anspruch vorzeitig. Die Höhe der Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Lohnes, vor der Geburt erzielt wurde, und wird in Form von Taggeldern ausbezahlt. Der Höchstbetrag ist CHF 196.- pro Tag.

Ist eine Kündigung während des Mutterschaftsurlaubes möglich?

Artikel 336c des Obligationenrechts gibt dem Arbeitgeber ein Kündigungsverbot vor. Man spricht dabei auch von einem zeitlichen Kündigungsschutz. Daher dürfen Arbeitgeber während eines gewissen Zeitraums keine Kündigung von ihrer Seite aus ansprechen. Zwischen Schwangerschaftsbeginn und bis 16 Wochen nach der Geburt sind Kündigungen nichtig. Damit diese wirksam werden, müssen sie also nach Ende der Sperrfrist erneuert werden.

Mütter hingegen können, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, auch während dieser Zeitspanne von sich aus künden. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass die Lohnfortzahlungsansprüche der Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber damit ebenfalls beendet werden.

Wer hat Anspruch auf Vaterschaftsurlaub?

Wie auch bei Müttern wird der Erwerbsausfall im Vaterschaftsurlaub entschädigt. Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung haben Väter, die zum Zeitpunkt des Kindes erwerbstätig waren. Dazu zählen, wie auch bei Müttern, Angestellte, Selbständige und Arbeitslose. Auch beim Anspruch auf Vaterschaftsurlaub wird vorausgesetzt, dass Väter in den neun Monaten vor der Geburt des Kindes obligatorisch in der AHV versichert und ebenfalls mindestens fünf Monate lang erwerbstätig waren. Weiter muss der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits der rechtliche Vater sein oder es innerhalb der folgenden sechs Monate, entweder durch Vaterschaftsanerkennung oder Ehe, werden.

Dauer und Höhe der Vaterschaftsentschädigung

Der Vaterschaftsurlaub beträgt 14 Tage und kann innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden. Wenn der Vater die Urlaubstage in dieser Zeit nicht bezieht, verfällt der Anspruch. Wie auch bei Müttern beträgt die Höhe der Vaterschaftsentschädigung 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor der Geburt erzielt wurde. Der Maximalbetrag liegt ebenfalls bei CHF 196.- pro Tag.

Wie kann ich eine Mutter- oder Vaterschaftsentschädigung beantragen?

Die Entschädigung kann entweder indirekt via Arbeitgeber oder auch vom Arbeitgeber mittels Formular beantragt werden. Bei Arbeitslosigkeit oder Selbständigkeit oder unter besonderen Umständen können Väter und Mütter dieses Gesuch auch selbst bei der AHV-Ausgleichskasse einreichen. Wenn die Eltern ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommen, können auch Angehörige die Entschädigung beantragen. Falls das Gesuch nicht innerhalb von 5 Jahren nach Ende des Urlaubs eingereicht wird, verfällt der Anspruch.

Wer bezahlt den Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub?

Sofern der Arbeitgeber für die Anspruchsdauer Lohnfortzahlungen leistet, zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung an diesen aus. Bei Differenzen mit dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen, kann aber auch eine direkte Auszahlung durch die Ausgleichskasse verlangt werden. Besondere Umstände sind zum Beispiel die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder wenn dieser von gewissen Tatsachen keine Kenntnis erhalten soll, wie zum Beispiel die selbständige Erwerbstätigkeit. Ansonsten zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung jeweils am Ende eines Monats nachschüssig direkt an die Mutter und den Vater aus. Bei sehr geringen Taggeldern (unter CHF 200.-) wird der gesamte Betrag am Ende des Urlaubs vergütet. Die Entrichtung der Entschädigung ist auch ins Ausland möglich, wenn Sie Ihren Wohnsitz nach der Geburt verlegen.

Müssen diese Entschädigungen versteuert werden?

Sowohl für die Mutter- als auch für die Vaterschaftsentschädigung müssen Sie, wie für die übrigen Einkünfte, Steuern bezahlen. Für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung unterliegt sie, wie der normale Lohn, der Quellensteuer. Wenn Sie weiter angestellt sind, bleibt die Abrechnung dieser Steuer Sache des Lohnwesens und in der Verantwortung des Arbeitgebers.

Wie wird der Mutter- und Vaterschaftsurlaub finanziert?

Finanziert werden die Entschädigungen ausschliesslich mit den Beiträgen an die Erwerbsersatzordnung (EO), welche gemeinsam mit den AHV-Beiträgen erhoben werden. Der aktuelle Beitragssatz liegt bei 0.5% des Bruttolohns.

Ist die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung beitragspflichtig?

Da die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung ebenfalls als Einkommen gelten, müssen darauf die üblichen AHV/IV- und EO-Beiträge bezahlt werden. Arbeitnehmende müssen zudem auch weiterhin einen Beitrag an die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Somit wird auch dieses Einkommen in das individuelle AHV-Konto eingetragen und für künftige Renten angerechnet.  Während Väter weiterhin BVG-Beiträge während der Dauer der Vaterschaftsentschädigung bezahlen müssen, sind Mütter während des Mutterschaftsurlaubs davon befreit.

Bleibt der Schutz der beruflichen Versicherungen bestehen?

Ja, auch während des Mutter- und Vaterschaftsurlaubs besteht der Schutz durch die obligatorische Unfallversicherung. Auch der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge bleibt im gleichen Umfang bestehen. Der koordinierte Lohn bleibt dabei unverändert, unter Umständen kann aber eine Herabsetzung davon verlangt werden.

Oliver Diggelmann
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Oliver Diggelmann

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