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Das Wichtigste über Familienzulagen

Aktualisiert am 06.02.2024

Familienzulagen unterstützen Sie beim Aufziehen Ihrer Kinder. Der Bund schreibt für die Kinder- und Ausbildungszulagen Mindestsätze vor. Die Kantone können höhere Zulagen festlegen und zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen ausrichten. In der Regel haben die Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden Anspruch auf Familienzulagen gemäss der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie arbeiten (Erwerbsortsprinzip). Nichterwerbstätige beziehen die Familienzulagen normalerweise bei der kantonalen Familienausgleichskasse in ihrem Wohnsitzkanton. In diesem Artikel erklären wir Ihnen das Wichtigste in Kürze.

Was sind Familienzulagen?

Es gibt drei verschiedene Arten von Familienzulagen. Diese sind:

Kinderzulage

Die Kinderzulage erhält man für Kinder ab Geburt und bis zum vollendeten 16. Altersjahr, sofern der Anspruch auf Ausbildungszulagen nicht früher beginnt. Sie beträgt in jedem Kanton mindestens CHF 200.- pro Monat, in gewissen Kantonen wie Zug und Genf sogar CHF 300.- (in Genf ab dem dritten Kind sogar CHF 400.-).

Ausbildungszulage

Die Ausbildungszulage wird entrichtet, sobald sich Ihr Kind in einer nachobligatorischen Ausbildung wie Kantonsschule oder Lehre befindet, frühestens aber ab dem 15. Altersjahr. Zudem wird sie auch für Kinder ab dem vollendeten 16. Altersjahr entrichtet, selbst wenn diese sich noch in der obligatorischen Ausbildung befinden. Die Ausbildungszulage beträgt schweizweit mindestens CHF 250.- pro Monat, in gewissen Kantonen wie Genf und Waadt sogar CHF 400.- und im Wallis sogar CHF 425.- (auch hier werden in allen drei Kantonen ab dem dritten Kind noch höhere Beträge ausbezahlt).

Geburts- und Adoptionszulagen

Geburts- und Adoptionszulagen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben und werden nur in einigen Kanton ausgerichtet. Die Höhe dieser Zulage reicht von einmalig CHF 1'000.- bis CHF 3'000.- und dient zur Unterstützung für die Kosten, welche bei Geburt oder Adoption entstehen.

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Sie haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern Sie in einem Anstellungsverhältnis oder selbständig sind. Auch Nichterwerbstätige mit tiefem Einkommen haben Anspruch auf die Zulagen, sofern Ihr Einkommen den kantonal festgelegten Grenzbetrag nicht überschreitet. Wenn Sie als arbeitslos gemeldet sind, haben Sie keinen Anspruch auf Familienzulagen, erhalten dafür aber einen Zuschlag beim Arbeitslosengeld. Und auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Saisonarbeitende haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen für ihre Kinder.

Wie erhalte ich Familienzulagen?

Wenn Sie angestellt sind, muss sich Ihr Arbeitgeber um die Anmeldung für Familienzulagen kümmern. Dazu muss ein Anmeldeformular mit den nötigen Informationen ausgefüllt und bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, bei welcher auch die Lohnbeiträge bezahlt werden. Die Familienzulagen werden dann normalerweise über den Lohn ausbezahlt. Auch für Teilzeitarbeitende besteht dieser Anspruch, sofern das Jahreseinkommen über CHF 7'170.- liegt. Sonst muss ein Antrag für Nichterwerbstätige eingereicht werden.

Wenn Sie selbständig erwerbend oder nicht erwerbstätig sind, müssen Sie die Anmeldung selbst bei der für Sie zuständigen Familienausgleichskasse einreichen (für Nichterwerbstätige ist die kantonale Ausgleichskasse im Wohnsitzkanton zuständig). Diese kümmern sich dann auch um die Auszahlung. Sollten Sie vergessen haben, Familienzulagen zu beantragen, können Sie diese übrigens für bis zu 5 Jahre nachfordern.

Welche Familienausgleichskasse bezahlt meine Beiträge?

Sofern Sie angestellt sind oder als Selbständigerwerbender bei einer Ausgleichskasse angeschlossen, erhalten Sie die Zulagen von der Familienausgleichskasse in dem Kanton, in dem Sie arbeiten, was auch als Erwerbsortprinzip bezeichnet wird. Wenn Sie sich selbst um die Anmeldung kümmern müssen, handelt es sich um die kantonale Familienausgleichskasse im Wohnsitzkanton, welche für die Auszahlung der Zulagen zuständig ist.

Wer erhält die Familienzulagen, wenn Vater und Mutter erwerbstätig sind?

Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Sind beide Elternteile erwerbstätig, haben die gemeinsame elterliche Sorge und leben gemeinsam mit dem Kind, so hat Anspruch, wer im Wohnsitzkanton arbeitet. Wenn beide oder keiner dort arbeitet, wird derjenige Elternteil mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen anspruchsberechtigt. Wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge hat, geht dessen Anspruch immer vor. Und bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht hat derjenige Anspruch, bei dem das Kind lebt.

Besteht ein Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder?

Ein Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder besteht nur, sofern es eine zwischenstaatliche Vereinbarung diesbezüglich gibt. Dazu gehören insbesondere EU- und EFTA-Staaten. Wenn beide Elternteile erwerbstätig und der andere in einem EU- oder EFTA-Staat arbeitet, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Wenn die Kinderzulagen hier allerdings höher sind, kann ein Antrag auf Ausrichtung der Differenz gestellt werden.

Müssen für die Familienzulagen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt werden?

Die Familienzulagen werden zum steuerbaren Einkommen gezählt und daher auch normal versteuert. Allerdings müssen auf den Familienzulagen keine Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge gemacht werden.

Sie sind selbständig, aktuell nicht angestellt oder stehen kurz nach Firmengründung und benötigen Unterstützung beim Anmeldeprozess für Familienzulagen? Gerne beraten wir Sie, treffen die nötigen Abklärungen und kümmern uns um die korrekte Anmeldung bei der für Sie zuständigen Ausgleichskasse. Kontaktieren Sie uns jetzt!

Oliver Diggelmann
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Oliver Diggelmann

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